Satzung des RSV Löbau

Satzung                                                  (Neufassung 2018)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen:

-Radsportverein Löbau e.V.-

2. Der Radsportverein hat seinen Sitz in Löbau.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Radsportes im Bereich des Radrenn-,Radwander-, und im allgemeinen Freizeitsport.

2. Die Ausübung dieser Sportarten dient der gesunden körperlichen sowie geistigen Ertüchtigung der Bürger.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie die Satzung des Vereins anerkennen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die

Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

4. Es gibt Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

5. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied des Vereins werden.

6. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die mit ihrer Beitragspflicht ein Jahr im Rückstand sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss führt ebenfalls vereinsschädigendes Verhalten sowie Verstoß gegen die Satzung des Vereins.

7. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Woche, von der Zustellung des Bescheides angerechnet, Einspruch beim Vorstand erhoben werden. In diesem Falle entscheidet die einzuberufende Mitgliederversammlung endgültig.

8. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU – Datenschutz- Grundverordnung (DS – GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

§ 4 Organe des Vereins

Diese sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

– dem ersten Vorsitzenden

– dem zweiten Vorsitzenden

– dem Schatzmeister

– dem Schriftführer

2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

3. Je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam sind für den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

5. Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Personalunion ist möglich.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mailadresse. Mitglieder, die keine E-Mailadresse haben, werden per Brief eingeladen.

2. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von dem Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 7 Kassenprüfung

1. Prüfung der Finanzen und aller anderen Werte des Vereins zur Erstellung eines Prüfberichtes für die Mitgliederversammlung.

2. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Ihre Amtsdauer erstreckt sich auf die Wahlperiode. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden körperlicher und materieller Art, die aus dem Sportbetrieb entstehen.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Dafür müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder stimmen.

§ 10 Vermögen

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Löbau, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 17. 10. 92 beschlossen. Die Neufassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.07.2018 beschlossen und  ersetzt die bisherige Satzung.

2. Der Verein beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzverwaltung.

 

Löbau, den 17. 10. 1992

1. Neufassung: Löbau, den 01. 03. 2014

2. Neufassung: Löbau, den 19. 07. 2018